verlauf
SeCon Labortechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SeCon Labortechnik als PDF Download

Download

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1. Allgemeines Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verkäufe, Lieferungen und Angebote der SeCon Labortechnik („SeCon“), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Käufer die nachstehenden Bedingungen an. Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten SeCon nicht, auch wenn SeCon ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Es gelten ausschließlich die vorliegenden AGB, auch wenn die Bestellung des Käufers anders lautende Einschränkungen oder Zusätze enthält. 2. Preise Die Preise sind Abgabepreise ohne Mehrwertsteuer. Die Preise sind unverbindlich. Die Berechnung erfolgt in Euro zu den am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 3. Auftragserteilung Angebote und Aufträge werden erst dann rechtsverbindlich, wenn sie von SeCon vorbehaltlos schriftlich bestätigt worden sind oder wenn SeCon die Ware mit Rechnung an den Käufer übersandt hat. Besondere Vorgaben oder Spezifikationen sind in jedem Auftrag zu wiederholen. Angebote sind freibleibend. 4. Mindestauftragswert Der Mindestauftragswert beträgt zur Zeit 100,- Euro (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer). Bei Aufträgen unter dieser Wertgrenze berechnet SeCon eine Abwicklungspauschale in Höhe von 15,- Euro (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer). 5. Lieferung Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware die Lieferstelle von SeCon verlässt. Sonderfahrten und Frachtkosten, einschließlich des Treibstoffkostenzuschlages, gehen zu Lasten des Käufers. 6. Lieferfrist Die von SeCon angegebenen Lieferzeiten in Angeboten und Aufträgen sind stets unverbindlich. Soweit höhere Gewalt oder Umstände, die der Käufer oder ein Vorlieferant zu vertreten haben, vorliegen, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, bzw. kann SeCon von der Lieferpflicht zurücktreten. 7. Verpackung Die Lieferung erfolgt immer inklusive Herstellerverpackung. Weitere Verpackungen wählt SeCon nach den jeweiligen Erfordernissen aus. Mehrkosten, die aufgrund von produktspezifischen Besonderheiten oder zusätzlichen Verpackungen entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Verwendung käufereigener Verpackung kann nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Die Rückgabe von Verpackungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist nur nach vorheriger Rücksprache mit SeCon möglich. 8. Datenschutz SeCon ist berechtigt, alle relevanten Daten über den Käufer - unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes - für eigene Zwecke zu ver-arbeiten und zu speichern. 9. Beanstandungen und Gewährleistung Der Käufer hat unverzüglich nach Erhalt der Ware zu prüfen, ob die Beschaffenheit und Menge den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Mängel, die bei der ordnungsgemäßen Prüfung der Ware feststellbar sind, und Lieferungen anderer als der bestellten Waren oder Mengen müssen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Eingang der Waren beanstandet werden. Versteckte Mängel sind sofort nach Entdeckung, spätestens aber zwölf (12) Monate nach Eingang der Ware beim Lieferanten anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Beanstandung, gilt die Ware - hinsichtlich Beschaffenheit und Menge - als vom Käufer akzeptiert. Hinsichtlich Garantie- und/oder Kulanzleistungen orientieret sich SeCon an den jeweiligen Bedingungen der Hersteller. Beanstandete Ware darf nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis von SeCon zurückgesandt werden. Hat der Käufer rechtzeitig Mängel oder die Lieferung anderer als der bestellten Waren beanstandet, wird die Ware - nach Wahl von SeCon umgetauscht oder gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgenommen. Ist im Falle des Umtausches der Ware auch die Ersatzlieferung mangelhaft, räumt SeCon dem Käufer das Recht auf Rücktritt oder Minderung ein. Bei rechtzeitig beanstandeten Fehlmengen hat SeCon die Wahl zwischen Nachlieferung oder entsprechender Gutschrift. 10. Haftung SeCon haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SeCon bei der Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer wesentlichen Pflicht, durch deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, auf Ersatz des Schadens, der voraussehbar und typisch war. Eine weitergehende Haftung, insbesondere wegen entgangenen Gewinns und Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen. Die gesetzliche Haftung für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 11. Zahlungsbedingungen Zahlungsverpflichtungen aufgrund von Warenlieferungen sind innerhalb von zehn (10) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfüllen. Rechnungen über erbrachte Dienstleistungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungen durch Überweisung oder Scheck ist die Zahlungsverpflichtung erst dann erfüllt, wenn der Rechnungsbetrag dem Bankkonto oder von SeCon gutgeschrieben ist. Bei Zielüberschreitungen ist SeCon berechtigt, Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. SeCon ist berechtigt, Vorauskasse zu verlangen. 12. Geräterücknahme Sofern es sich beim Käufer um einen gewerblich tätigen Endkunden handelt, nimmt SeCon die nach dem 13.08.2005 an diesen verkaufte Geräte nach Nutzungsbeendigung gemäß dem sog. Elektrogesetz vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 762) zurück und entsorgt diese ordnungsgemäß. Der Endkunde hat jedoch die anfallenden Rücklieferungs- und Entsorgungskosten zu übernehmen bzw. SeCon zu ersetzen. Über die Nutzungsbeendigung hat der Endkunde SeCon schriftlich zu informieren. Der Anspruch auf Kostenübernahme durch den Endkunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei (2) Jahren nach Nutzungsbeendigung. Diese zweijährige Frist beginnt frühestens mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Endkunden über die Nutzungsbeendigung bei SeCon Für den Fall, dass der Käufer ein Händler ist, hat dieser seinem Kunden - sofern dieser ebenfalls gewerblich tätig ist - die Verpflichtung aufzuerlegen, dass der Kunde des Käufers das Gerät nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen hat. Unterlässt der Käufer dies, so hat er selbst die von SeCon gelieferten Geräte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. SeCon empfiehlt dem Händler, dafür Sorge zu tragen, dass die Verjährung seines Anspruches gegen seinen Kunden auf kostenpflichtige Entsorgung erst nach Beendigung der Nutzung zu laufen beginnt. 13. Dekontaminationserklärung des Käufers Geräte oder andere Materialien, die an SeCon übergegeben werden, müssen vom Käufer bzw. vom Letztanwender dekontaminiert werden, wenn sie mit potentiell infektiösen Material in Berührung gekommen sind. Die Dekontamination wird durch eine Dekontaminationsbescheinigung bestätigt, die der Ware beigefügt wird. Für Schäden jedweder Art, die aus einer fehlenden Dekontamination entstehen, haftet der Käufer bzw. der Letztanwender in vollem Umfang. Jeder Besitzer eines Gerätes ist verpflichtet, diese Information bei Verkauf oder Überlassung weiterzugeben. 14. Eigentumsvorbehalt Alle von SeCon gelieferten Waren bleiben Eigentum von SeCon, bis der Käufer seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen bezahlt hat. Bei der Verarbeitung der von SeCon gelieferten Waren durch den Käufer gilt SeCon als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstehenden Waren. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren an denen SeCon Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang des Eigentumsanteils von SeCon an den verkauften Waren, zur Sicherung an SeCon ab. Der Käufer hat SeCon jede Beeinträchtigung ihrer Rechte an der in ihrem Eigentum stehenden Ware, insbesondere Pfändungen und sonstige Beschlagnahmungen, unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber SeCon nicht in vollem Umfang nach, muss er auf Verlangen die Ware an SeCon herausgeben, ohne dass SeCon vom Vertrag zurücktritt. 15. Unverbindliche Beratung SeCon berät ihre Kunden anwendungstechnisch nach bestem Wissen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten, jedoch unverbindlich. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Beachtung irgendwelcher Schutzrechte Dritter. Die Vorschläge von SeCon entbinden die Kunden nicht von dem Erfordernis, die Produkte in eigener Verantwortung auf die Eignung für die vorgesehenen Zwecke zu prüfen. 16. Anzuwendendes Kaufrecht Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung. 17. Erfüllungsort Erfüllungsort für die Verpflichtungen von SeCon ist der Firmensitz der SeCon Labortechnik in Birkenfeld. 18. Gerichtsstand Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Mannheim ausschließlicher Gerichtsstand. 19. Wirksamkeit einzelner Bestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Letzte Änderung: 07-2013  

zur letzten Seite
Home | über uns | Dienstleistungen | Downloads | Impressum | AGB | Kontakt |